Informatives

Abmarkung

Abmarkungen werden bei Teilungs- und Grenzvermessungen als dauerhafte und im Regelfall sichtbare Kennzeichnung der Grenzpunkte (z.B. Betongrenzsteine, Eisen- oder Kunststoffrohre mit Sichtmarken, Meißelzeichen usw.) von festgestellten Grenzen vorgenommen.

Absteckung

Vor Baubeginn müssen Grundriss und Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt werden. Dabei werden die Baufluchten angezeigt und die notwendigen Grenzabstände überprüft.

Amtliche Grenzanzeige

Mit der amtlichen Grenzanzeige wird eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen eines Grundstücks getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben versehen (beurkundet). Fehlende Abmarkungen werden nicht ersetzt.

Amtlicher Lageplan

Zum Bauantrag gehört im Regelfall ein amtlicher Lageplan, der alle zur Beurteilung eines Bauvorhabens wichtigen Aussagen bezüglich Grund u. Boden sowie des geplanten Gebäudes betrifft.

Es gibt drei Arten von amtlichen Lageplänen:

. ALP zum Bauantrag . ALP zum Teilungsantrag . ALP zur Eintragung einer Baulast

Die amtlichen Lagepläne werden mit öffentlichem Glauben beurkundet.

Baulast

Durch Belastung eines oder mehrerer Grundstücke soll die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erreicht werden, das ohne die Baulast nicht genehmigungsfähig wäre. In den meisten Fällen handelt es sich um die Übernahme von Abstandsflächen, die Sicherung der Erschließung, den Nachweis von Stellplätzen auf einem anderen Grundstück oder die Beseitigung bauordnungsrechtlicher Verstöße bei grenzüberschreitender Bebauung. Eine Baulast ist eine einseitige öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, mit der der Grundstückseigentümer in Schriftform freiwillig erklärt, auf seinem Grundstück etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, wozu er zunächst nicht verpflichtet wäre. Sie liegt als öffentlich-rechtliche Belastung auf dem Grundstück und bindet auch die Rechtsnachfolger. Ein Löschen der Baulast durch die Bauaufsichtsbehörde ist möglich und auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks zu erklären, wenn das Erfordernis für die Baulast durch rechtliche und tatsächliche Änderungen entfallen ist. Durch Eintragung ist das bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführte Baulastenverzeichnis wird die Baulast wirksam. Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel durch die Bauaufsichtsbehörde unterschriftsreif vorbereitet. Dem Bauantrag sollte gleich eine Bereitschaftserklärung des späteren Baulastgebers beigefügt sein.

Baurecht

Als Baurecht bezeichnet man alle Rechtsvorschriften, die zur Ordnung und Sicherheit des Bauens zu beachten sind, von der Bauleitplanung bis zur Ausführung des einzelnen Bauvorhabens. Das Baurecht besteht aus dem Bodenrecht (Planungsrecht), das die Vorschriften für die städtebauliche Planung, die Bodenordnung und die Erschließung umfasst, und das Bauordnungsrecht, das die Sicherheit, die Wohlfahrtsausgabe und die Gestaltung des Gebäudes sowie das Genehmigungsverfahren bestimmt. Das Bodenrecht wird u.a. durch das Baugesetzbuch und das Bauordnungsrecht durch die einzelnen Bauordnungen der Länder ausgebildet.

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf diesem ein Bauwerk zu errichten. Das Recht ist zeitlich begrenzt. Das Grundstück verbleibt dabei im Eigentum des Grundstückseigentümers, das Bauwerk wird dabei zum wesentlichen Bestandteil des Erbbaurechts. Der Erbbauberechtigte ist somit nur unmittelbarer Besitzer des Grundstücks, aber Eigentümer des Bauwerks.

Gebäudeeinmessung

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so hat der jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigte auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder die Katasterbehörde einmessen zu lassen. Dies regelt der § 16 VermKatG. Der Nachweis von sämtlichen Gebäuden in der amtlichen Liegenschaftskarte hat den Sinn, dass das Liegenschaftskataster für vielfältige öffentliche und private Zwecke ein lückenloses Basisinformationssystem darstellen soll. Der Nachweis des Gebäudebestandes ist für die Landes- und Städteplanung, für die Wirtschaft (Ver- und Entsorgung) sowie auch für den privaten Rechtsverkehr (Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken) von Bedeutung. In vielen Fällen können Sie Ihr Grundstück erst bebauen oder beleihen, wenn die bereits vorhandenen Gebäude eingemessen sind. Der zur Einmessung Verpflichtete hat innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung des Gebäudes die Vermessung in Auftrag zu geben. Die Einmessungspflicht unterliegt nicht der Verjährung.

Gemarkung, Flur, Flurstück

Eine Gemarkung ist der Katasterbezirk, der die in Fluren unterteilten Flurstücke umfasst. Es ist die größte Ordnungseinheit aller Katasternachweise. Eine oder mehrere Gemarkungen decken sich in der Regel mit dem Ort, dem Dorf oder dem Gebiet der Gemeinde. Die Gemarkung wird durch einen Namen und innerhalb des Bundeslandes mit der Gemarkungsnummer bezeichnet. Der Name ist in der Regel der Name der Gemeinde oder eines Orts- oder Gemeindeteils. Gemarkungen werden in der Liegenschaftskarte durch die Gemarkungsgrenzen abgegrenzt.

Die Flur ist mit anderen Fluren Teil der Gemarkung. Eine Flur, von anderen Fluren durch die Flurgrenzen abgegrenzt, umfasst die kleinsten Buchungseinheiten des Katasters, die Flurstücke. Die Flur hat dieselbe Zweckbestimmung wie die Gemarkung.

Ein Flurstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der von einer in sich zurücklaufenden Linie, der Flurstücksgrenze, umschlossen und im Katasternachweis unter einer besonderen Nummer, der Flurstücksnummer, geführt wird. Mehrere Flurstücke bilden zusammen eine Flur.

Grenzermittlung u. Grenzfeststellung

Wird die Lage einer noch nicht als festgestellt geltenden Grundstücksgrenze in der Örtlichkeit bestimmt und gesichert aufgemessen, so wird die Grenze erstmalig ermittelt. Wird die so ermittelte Grenze von den Beteiligten in einer Grenzniederschrift anerkannt, so spricht man von einer Grenzfeststellung.

Grenztermin, Grenzniederschrift

Bei einem Grenztermin wird allen Beteiligten der Katastervermessung Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen. Außerdem werden die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungen abgegeben. Im gleichen Zuge wird auch die jeweilige Abmarkung der Flurstücksgrenzen bekannt gegeben. Es wird eine öffentlich-rechtliche Urkunde -die Grenzniederschrift- angefertigt, sie dient später als Beweismittel über die beim Grenztermin abgegebenen Erklärungen.

Hoheitliche Vermessung

Hoheitliche Vermessungen sind solche Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen. Die Ausführung wird durch Gesetze, Rechtsverordnungen und durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Die Vermessungen werden durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) oder die zuständige Katasterbehörde ausgeführt. Unser Büro führt die verschiedensten amtlichen Vermessungen aus.

Ingenieurvermessungen

Ingenieurvermessungen dienen nicht der Fortführung des Liegenschaftskatasters. Sie dienen der Planung, Ausführung sowie der Abrechnung von Maßnahmen im Hoch- und Tiefbau, im Straßen-, Brücken- und Eisenbahnbau, im Wohnungs- und Industriebau sowie im Gewässerbau. Ingenieurvermessungen sind auch Grundlage für alle Baulastplanungen.

Kataster

Als Kataster bezeichnet man alle Verzeichnisse und grafische Darstellungen gleichartiger Gegenstände, die zumeist in Wortverbindungen wie z.B. Liegenschaftskataster oder Leitungskataster gebraucht werden. Hierbei wird der wesentliche Inhalt, der Zweck oder die Form des Katasters bezeichnet. Der Begriff Kataster wird vom lateinischen capitastrum abgeleitet und bedeutete eigentlich Kopfsteuerverzeichnis. Das Vermessungskataster besteht aus den Hauptbestandteilen:

. Katasterbuchwerk . Katasterkartenwerk . Katasterzahlenwerk . sonstige beschreibende Informationen

Die Fortführung des Katasters wird durch eine örtliche Vermessung realisiert. Hierzu zählen z. B. Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen bzw. Grenzwiederherstellungen und Gebäudeeinmessungen. Es sind aber auch Fortführungen ohne örtliche Vermessung möglich. Hierzu zählen die Sonderung, die Verschmelzung zweier Flurstücke, sowie die Berichtigungen der Flächengröße oder der Nutzungsart. Fortführungsvermessungen dürfen nur von der jeweiligen Kastasterbehörde und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden.

Liegenschaftsbuch

Im Liegenschaftsbuch - dem beschreibenden Teil des Liegenschaftskatasters - sind alle Flurstücke des Katasteramtsbezirkes verzeichnet. Neben der Lagebezeichnung, der Nutzungsart, der Größe, dem Nachweis über den Eigentümer, des Nutzungs- oder Erbbauberechtigten enthält das Liegenschaftsbuch auch deren Anschriften. Außerdem können die Ergebnisse der Bodenschätzung aufgenommen sein. Heute wird das Liegenschaftsbuch automatisiert geführt.

Teilungsvermessung u. Teilungsgenehmigung

Unter Teilung versteht man die gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene einseitige Erklärung des Eigentümers, einen Grundstücksteil grundbuchmäßig allein oder zusammen mit anderen als neues selbstständiges Grundstück zu führen. Hiervon zu unterscheiden sind der reine Vermessungsvorgang, die Bildung von Sondereigentum oder die Schaffung neuer Grundstückszuschnitte in rechtlichen Sonderverfahren (Umlegung, Flurbereinigung, etc.). Vorraussetzung für die grundbuchliche Auflassung des neu geschaffenen Grundstücks ist die Übernahme der Vermessung in das Kataster. Das Grundbuchamt trägt erst ein, wenn eine Teilungsgenehmigung nach dem Baugesetzbuch vorgelegt wird oder aber die Gemeinde in einem Zeugnis (Negativattest) erklärt, dass die Teilung keiner Genehmigung bedarf oder diese als erteilt gilt. Bei Grundstücken mit vorhandener Bebauung darf durch die geplante Teilung kein Bauordnungsrechtlich unzulässiger Zustand (z.B. Abstandsflächenverstoß) geschaffen werden. Daher bedarf die Teilung derartiger Grundstücke einer Teilungsgenehmigung gemäß § 8 BauO NRW. Diese ist bei der Bauaufsicht zu beantragen. Über den Teilungsantrag ist innerhalb eines Monats (bei schriftlicher Verlängerung in insgesamt 3 Monaten) zu entscheiden. Bei Fristüberschreitung gilt die Genehmigung als erteilt.

Vereinigung

Mehrere Flurstücke eines Eigentümers, die auf einem Grundbuchblatt geführt werden, können zu einem Grundstück vereinigt werden.

Vermarkung

- siehe Abmarkung -

Zerlegung

Man versteht unter Zerlegung die katastermäßige Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbständige Flurstücke. Es geht von der Zerlegung jedoch keine rechtsändernde Wirkung aus, das heißt, das Eigentum an den neu entstandenen Flurstücken verbleibt beim alten Grundstückseigentümer. Die Flurstücke werden im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer weitergeführt. Es besteht somit kein Eigentumswechsel und keine grundbuchmäßige Teilung. Zerlegungen werden meist in Vorbereitung einer Teilung vorgenommen.
In Ausnahmefällen kann eine Sonderung stattfinden, normalerweise findet aber eine örtliche Katastervermessung statt.